
ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung) kann in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen als Behinderung anerkannt werden.
Dies ist jedoch nicht automatisch der Fall, sondern hängt von der Schwere und den Auswirkungen der Symptome auf das tägliche Leben ab.
Rechtliche Grundlage:
Nach § 2 Abs. 1 SGB IX gilt eine Person als behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit länger als sechs Monate vom altersentsprechenden Zustand abweicht und dadurch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist.
ADHS fällt dabei unter die Kategorie der seelischen oder psychischen Beeinträchtigungen.
Wann gilt ADHS als Behinderung?
ADHS wird als Behinderung anerkannt, wenn die Symptome so stark sind, dass sie die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, im Beruf oder Alltag erheblich einschränken.
Die Diagnose allein reicht nicht aus; entscheidend ist das Ausmaß der Beeinträchtigung im Alltag, z.B. in Schule, Ausbildung, Arbeit oder sozialem Umfeld.
Der Grad der Behinderung (GdB) wird vom Versorgungsamt individuell festgelegt und richtet sich nach der Schwere der sozialen Anpassungsschwierigkeiten.
Grad der Behinderung (GdB) bei ADHS
Schwere der Beeinträchtigung Typischer GdB
- Geringe soziale Anpassungsschwierigkeiten, keine Auswirkungen auf die Integrationsfähigkeit = 10–20%
- Deutliche Auswirkungen auf mehrere Lebensbereiche (z.B. Schule, Arbeit, öffentliches Leben) = 30–40%
- Umfassende Unterstützung/Beaufsichtigung nötig = 50–70 %
- Selbst mit Unterstützung keine Integration möglich = 80–100%
Ab einem Alter von 25 Jahren wird in der Regel kein GdB über 50 vergeben, außer in besonders schweren Fällen.
ADHS: Psychische, seelische oder geistige Behinderung?
ADHS wird als psychische Störung eingestuft und kann im rechtlichen Sinne als geistige oder seelische Behinderung gelten, insbesondere wenn zusätzliche Störungen wie Depressionen vorliegen.
Die genaue Einordnung hängt vom Einzelfall ab und davon, wie stark die Teilhabe beeinträchtigt ist.
Fazit
ADHS ist nicht automatisch eine Behinderung, kann aber als solche anerkannt werden, wenn die Symptome zu erheblichen und dauerhaften Einschränkungen im Alltag führen. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, einen Grad der Behinderung beim Versorgungsamt zu beantragen und entsprechende Nachteilsausgleiche sowie Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen.
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